


Schneeräumen ist im Winter Pflicht!
Schnee- und Eisglätte auf Wegen - Bürger müssen kehren
Angesichts eisglatter Wege warnen die Versicherungen vor möglichen Schadensersatzforderungen bei Unfällen.
Bis 7 oder 8 Uhr und bis 20 Uhr müssen die Gehwege von den Anwohnern passierbar gemacht sein. Wenn es zu einem Unfall komme, gehe es um Schadenersatz, dessen Spannweite von der Reinigung eines Mantels bis zur lebenslangen Rente gehen könne. Der deutsche Mieterbund hat alle Fakten zusammengestellt:
Ihre Winterpflichten bei Schnee und Eisglätte:
1) Wer muss streuen und Schnee fegen?
Verantwortlich für die Streu- und Räumpflichten im Winter sind die Städte. Aufgrund von Ortssatzungen wird diese Verpflichtung aber in aller Regel von den Städten auf die Anlieger, das heißt auf Eigentümer und Vermieter, übertragen. Wenn die nicht persönlich fegen und streuen wollen, können sie aber auch einen professionellen Winterdienst oder den vor Ort arbeitenden Hausmeister mit diesen Arbeiten beauftragen. Denkbar ist auch, dass der Vermieter die Winterpflichten auf die Mieter direkt überträgt. Das muss dann im Mietvertrag vereinbart werden. Ohne entsprechende Absprache müssen Mieter nicht streuen und fegen, auch nicht die Erdgeschossmieter (OLG Frankfurt 16 U 123/87).
2) Wo ist zu räumen und zu streuen?
Die Winterpflichten beziehen sich in erster Linie auf den Eingangsbereich sowie die Bürgersteige und Gehwege vor dem Haus. Hier reicht es aus, wenn ein 1,00 bis 1,20 Meter breiter Streifen geräumt wird, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können (OLG Nürnberg 6 U 2402/00). Soweit noch andere Wege zu räumen sind, zum Beispiel zu Mülltonnen oder Parkplätzen, reicht ein etwa halb so breiter Streifen aus (OLG Frankfurt 23 U 195/00). Achtung: Im Winter gilt der Grundsatz: Streuen bei Glatteis ist wichtiger als Schnee fegen (BGH III ZR 165/66).
3) Wann und wie oft muss gestreut und gekehrt werden?
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (5 U 101/08) beschränkt sich die Streu- und Räumpflicht regelmäßig auf den Zeitraum zwischen dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs am Morgen und dessen Ende in den Abendstunden. Erst ab etwa 7.00 Uhr könnten Passanten darauf vertrauen, dass gestreut ist, entschieden die Koblenzer Richter. Normalerweise enden die Winterpflichten dann gegen 20.00 Uhr (Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 U 86/06). Es sei denn, zu diesem Zeitpunkt ist schon absehbar, dass es in den nächsten Stunden zu Glatteisbildung kommt. Dann besteht die Pflicht zu vorbeugendem Streuen.
4) Längere Streu- und Kehrpflicht
Andere Zeiten gelten aber, wenn zum Beispiel auf einem Firmengelände zur Nachtzeit vertragsgemäß erheblicher Publikumsverkehr stattfindet. Auch vor Kinos, Restaurants usw. müssen die Verantwortlichen im Interesse ihrer Gäste länger als sonst üblich streuen und fegen (BGH VI ZR 125/83). Notfalls muss auch mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden (BGH VI ZR 49/03). Zwar muss bei Dauerschneefall nicht nonstop gefegt und auch nicht pausenlos bei Eisglätte gestreut werden, da dies völlig sinn- und zwecklos wäre. Sobald sich die Wetterlage aber beruhigt, muss mit den Arbeiten begonnen werden.
5) Streupflicht ist Streupflicht!
Wer als Mieter oder Eigentümer verpflichtet ist, zu streuen und zu fegen, muss die Arbeiten erledigen. Berufstätigkeit oder Urlaub oder Krankheit entschuldigen nicht. Notfalls müssen Mieter dann für eine Vertretung sorgen. Das können Nachbarn sein, zu bezahlende Hilfskräfte oder ein Unternehmen, das sich auf solche Arbeiten spezialisiert hat.
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